Folgende Kriterien müssen Sie erfüllen, wenn Sie mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung Ihren Gewinn zum Jahresende berechnen wollen:
1. der Jahresumsatz darf maximal 500.000 Euro betragen
2. oder der Jahresgewinn liegt maximal bei 50.000 Euro (Gewinngrenze gilt ab 01.01.2008 (Erhöhung durch das Zweite Mittelstandsentlastungsgesetz vom 06.07.2007), für Gewinne bis 31.12.2007 gilt eine Gewinngrenze in Höhe von 30.000 Euro)
3. und Sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen verpflichtet sind, Bücher zu führen (beispielsweise wegen der Eintragung in das Handelsregister).
Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, muss zwingend eine Bilanz erstellt werden (kaufmännische Buchführung). Das Finanzamt muss Ihnen allerdings mitteilen, dass Sie infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig sind. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.
Liegen Ihre Betriebseinnahmen über 17.500 Euro pro Jahr müssen Sie die Einnahmen-Überschussrechnung auf einem amtlichen Formular der "Anlage EÜR" abgeben.
Liegen Sie mit Ihren Betriebseinnahmen unter den 17.500 Euro pro Jahr (Bruttoumsatz, vergleiche umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung), müssen Sie das Formular nicht verwenden. An Stelle des Vordrucks kann der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung z.b. auf einem Excel-Blatt beigefügt werden.
Mit der Software von Lexware erstellen Sie Ihe Einnahmen-Überschuss-Rechnung einfach und sicher und dies egal, ob Ihr Gewinn über oder unter 17.500 € liegt.