Als Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung dienen Ihre Aufzeichen, Quittungen, Rechnungen und andere Belege. Dabei gilt der Grundsatz "Keine Buchung ohne Beleg". Ihre Belege können Sie jederzeit in das System eingeben. So erfassen Sie systematisch alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen beziehungsweise abgeflossenen Ausgaben. Das Finanzamt begnügt sich allerdings nicht mit einem einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung begnügen, sondern es verlangt eine detaillierte Aufgliederung. Das Lexware-Tool hat zu diesem Zweck alle gängigen Geschäftsvorfälle in einem Pull-Down-Menue hinterlegt, sodass Sie bequem und einfach Ihre Einnahmen und Ausgaben anhand Ihrer Belege erfassen können. Bei der Auswahl der richtige "EÜR-Zuordnung" finden Sie jeweils Hilfe in der Infobox am rechten Fensterrand.
Betriebseinnahmen bei der EÜR
Bis auf wenige Ausnahmen werden nur Einnahmen erfasst, die tatsächlich geflossen sind. Ausnahmen sind:
- regelmäßig wiederkehrende Einnahmen wie Mieten, die innerhalb von 10 Tagen vor und nach dem 31.12. fließen
- oder Zinsen auch außerhalb dieser 10 Tage-Frist. Diese werden in dem Jahr erfasst, in das sie wirtschaftlich gehören.
- Die Mehrwertsteuer, die Ihr Kunde an Sie zahlt oder eine Erstattung vom Finanzamt laut Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sind Betriebseinnahmen
- Erhaltene Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind Betriebseinnahmen zum Zeitpunkt der Zahlung.
Betriebsausgaben in der Einnahme-Überschussrechnung
Bis auf wenige Ausnahmen werden nur Ausgaben erfasst, die tatsächlich geflossen sind. Ausnahmen sind:
- regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, wie Mieten, die innerhalb von 10 Tagen vor und nach dem 31.12. fließen oder Zinsen auch außerhalb dieser 10 Tage-Frist. Diese werden in dem Jahr erfasst, in das sie wirtschaftlich gehören.
- Für Ihre Warenbestände interessiert sich das Finanzamt nicht. Alle Waren, die Sie eingekauft und bezahlt haben, sind direkt Betriebsausgaben.
- Die Vorsteuer, die Sie gezahlt haben sowie die Zahlung an das Finanzamt laut Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung sind Betriebsausgaben.
- Geleistete Anzahlungen für nicht erbrachte Leistungen sind Betriebsausgaben zum Zeitpunkt der Zahlung.
- Wurde Anlagevermögen angeschafft, ist die jährlich anteilige Abschreibung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn die Rechnung vorliegt und das Anlagegut dem Unternehmen zur Verfügung steht und einsatzbereit ist.
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