18.01.2012

Steuererklärung: Die Anlage EÜR bleibt Pflicht

Viele Existenzgründer ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR). Das Finanzamt erkennt dies nur an, wenn die Anlage EÜR der Steuerklärung beigefügt ist. Dagegen hatte ein Kleinunternehmer geklagt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt darüber entschieden.

Die Einnahme-Überschussrechnung bringt für viele Kleinunternehmer erhebliche verwaltungstechnische Vorteile. Diese werden teilweise zunichte gemacht, weil die Finanzämter das Ausfüllen der sog. Anlage EÜR verlangen. Darin werden die entstandenen Kosten nach Gruppen sortiert. Das ermöglicht den Finanzämtern eine einfache Kontrolle und die Entdeckung von Verdachtsfällen.

Der Fall

Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wird nicht im Einkommensteuergesetz geregelt, sondern in § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Diese Tatsache war die Grundlage für die Klage eines Kleinunternehmers, der den Aufwand zur Erstellung des Formulars sparen wollte.

Die Entscheidung

Das zuständige Finanzgericht hatte dem Steuerzahler noch Recht gegeben. Der Bundesfinanzhof vertritt jedoch eine andere Auffassung. In einem Urteil vom November 2011 hat er die Pflicht zum Ausfüllen der Anlage EÜR für rechtens erklärt. Also bleibt den Kleinunternehmern und damit auch vielen Existenzgründern der Aufwand nicht erspart. Die Anlage kann nur dann richtig ausgefüllt werden, wenn die Kosten im Laufe des Jahres nach den Gruppierungen des Formulars gebucht werden.

Fazit

Eine Möglichkeit zur Entbürokratisierung der Verwaltung junger und kleiner Unternehmen wurde vertan.


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